Der Gesetzestext zum Grundstückkauf (Art. 216-221 OR) ist - abgesehen von den 1991 eingeführten Regeln zum Vorkaufsrecht - bereits seit 1911 in Kraft und Gegenstand einer reichhaltigen Rechtsprechung. Die Kommentierung setzt sich mit den gesetzlichen Grundlagen wie deren Behandlung in Lehre und Praxis auseinander. Sie folgt in ihrem Aufbau der Struktur des Gesetzes und enthält eine umfassende Darstellung des schweizerischen Grundstückkaufrechts. Dabei wird auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Normen sowie auf das laufende Revisionsverfahren zur Haftung für Baumängel Bezug genommen.
Weiter werden rechtsvergleichend Parallelen und Divergenzen zum deutschen Grundstückkaufrecht aufgezeigt und offene Fragen anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze beantwortet. Die Ausführungen sind ein Arbeitsmittel für die Praxis und zugleich ein dogmatisches Instrumentarium für eine fundierte Auseinandersetzung mit den Grundsatzfragen des Grundstückkaufs. Die Bestimmungen von Art. 216-221 OR sind im Berner Kommentar letztmals vor über 25 Jahren bearbeitet worden.
Der Gesetzestext zum Grundstückkauf (Art. 216-221 OR) ist - abgesehen von den 1991 eingeführten Regeln zum Vorkaufsrecht - bereits seit 1911 in Kraft und Gegenstand einer reichhaltigen Rechtsprechung. Die vorliegende Kommentierung setzt sich mit den gesetzlichen Grundlagen wie deren Behandlung in Lehre und Praxis auseinander und folgt in ihrem Aufbau der Struktur des Gesetzes und enthält eine umfassende Darstellung des schweizerischen Grundstückkaufrechts. Dabei wird auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Normen sowie auf das laufende Revisionsverfahren zur Haftung für Baumängel Bezug genommen.
Weiter werden rechtsvergleichend Parallelen und Divergenzen zum deutschen Grundstückkaufrecht aufgezeigt und offene Fragen anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze beantwortet. Die Ausführungen sind ein Arbeitsmittel für die Praxis und zugleich ein dogmatisches Instrumentarium für eine fundierte Auseinandersetzung mit den Grundsatzfragen des Grundstückkaufs. Die Bestimmungen von Art. 216-221 OR sind im Berner Kommentar letztmals vor über 25 Jahren bearbeitet worden.