Unter welchen Voraussetzungen kann ein faktischer GmbH-Geschäftsführer zivilrechtlich in Anspruch genommen werden? Der umfassende Diskurs, der in jüngerer Vergangenheit vor allem aufgrund europäischer Bestrebungen neue Fahrt aufgenommen hat, bringt eine Vielzahl unterschiedlicher Sichtweisen in jeder erdenklichen Nuancierung hervor. Die vorgefundenen Lösungsansätze lassen eine dogmatische Begründung weitgehend vermissen; es wird oftmals nicht vom Gesetz, sondern von der gewünschten Rechtsfolge aus argumentiert. Als Folge dessen wird davon gesprochen, dass die Haftung faktischer Geschäftsführer mythische Kraft als Quelle freier Rechtsfindung entfalte. Paul Schirrmacher beschreitet den umgekehrten Weg, der nicht vom Ergebnis, sondern vom geschriebenen Recht und seiner Dogmatik ausgeht. Er zeigt eine Lösung auf, welche die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers von ihrer Mystik und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit befreit.
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften in Gießen und Hamburg; 2015 Erste Juristische Prüfung; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Bucerius Law School und dem Notarrechtlichen Zentrum Familienunternehmen, Hamburg; 2018 Promotion; Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg mit Stationen in Washington D.C. und München.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein faktischer GmbH-Geschäftsführer zivilrechtlich in Anspruch genommen werden? Der umfassende Diskurs, der in jüngerer Vergangenheit vor allem aufgrund europäischer Bestrebungen neue Fahrt aufgenommen hat, bringt eine Vielzahl unterschiedlicher Sichtweisen in jeder erdenklichen Nuancierung hervor. Die vorgefundenen Lösungsansätze lassen eine dogmatische Begründung weitgehend vermissen; es wird oftmals nicht vom Gesetz, sondern von der gewünschten Rechtsfolge aus argumentiert. Als Folge dessen wird davon gesprochen, dass die Haftung faktischer Geschäftsführer mythische Kraft als Quelle freier Rechtsfindung entfalte. Paul Schirrmacher beschreitet den umgekehrten Weg, der nicht vom Ergebnis, sondern vom geschriebenen Recht und seiner Dogmatik ausgeht. Er zeigt eine Lösung auf, welche die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines faktischen Geschäftsführers von ihrer Mystik und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit befreit.