Mit Blick auf das Schuldstrafrecht werfen die strafprozessualen Behelfe gegenüber Rechtsbrechern, welche als gemeingefährlich gelten und psychisch krank ? möglicherweise im Tatzeitpunkt schuldunfähig ? sind, heikle Fragen auf. In der Arbeit werden vor dem Hintergrund von Repression und Prävention im Strafrecht die mit der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft verbundenen rechtlichen Probleme aufgezeigt, die heutige Regelung und Praxis dargestellt und gewürdigt sowie die Konsequenzen für die Untersuchungsbehörden und den Haftrichter dargestellt. Die materielle Zulässigkeit strafprozessrechtlicher Präventivhaft wird für die Inhaftierung und die Aufrechterhaltung der Haft je nach dem dreiteiligen Schema des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts, eines besonderen Haftgrundes und der Verhältnismässigkeit geprüft, wie es in der haftrichterlichen Praxis üblich ist. Weiter wird eine Abgrenzung zu anderen in Frage kommenden freiheitsentziehenden Massnahmen an psychisch kranken Personen, insbesondere der zivilrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ff. ZGB, vorgenommen. Der formelle Teil behandelt die besonderen Verfahrensgarantien anlässlich der Haftanordnung und der Haftprüfung sowie die Anrechnungsproblematik. Ein spezielles Augenmerk gilt dem Vorgehen beim Wegfall des dringenden Tatverdachts als materielle Haftvoraussetzung bei Schuldunfähigen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme des StGB zu erwarten ist. Die Untersuchung schliesst mit einer Forderung nach klaren gesetzlichen Grundlagen im haftrechtlichen Umgang mit schuldunfähigen Personen und Lösungsvorschlägen.