Das Arbeitsrecht lässt sich im Wesentlichen in das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht unterteilen. Die Teilgebiete des Arbeitsrechts bilden den Schwerpunkt der Darstellung. Insbesondere das Individualarbeitsrecht wird inzwischen stark vom Arbeitsrecht der EU beeinflusst, dessen wichtigste Regelungsbereiche daher ebenfalls ausführlich erläutert werden. Das Arbeitsverfahrensrecht und das Arbeitsschutzrecht werden in den Grundzügen behandelt.
Der wichtigste Grundbegriff des Arbeitsrechts ist der Arbeitnehmerbegriff, der den Anwendungsbereich der arbeitsrechtlichen Regelungen eröffnet. Die Rechtsquellen im Arbeitsrecht sind insbesondere aufgrund der Kollektivverträge breiter gefächert als im übrigen Privatrecht. Auch spielen die Grundrechte im Arbeitsverhältnis eine besondere Rolle.
Das Individualarbeitsrecht erfasst das Arbeitsverhältnis von der Begründung bis zur Beendigung. Schwerpunkte liegen bei der Vertragsanbahnung, den Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis und dem Recht der Leistungsstörungen. Besonders praxisrelevant ist ferner die Beendigung durch arbeitgeberseitige Kündigung, da das Arbeitsverhältnis in der Regel die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers darstellt.
Das kollektive Arbeitsrecht ist von der Zweispurigkeit der Interessenvertretung geprägt. Die Arbeitsbedingungen werden sowohl von den Tarifvertragsparteien als auch von den Betriebspartnern gestaltet. Gegenstand des kollektiven Arbeitsrechts sind die Akteure auf kollektiver Ebene, ihre Regelungsbereiche und -instrumente, die Wirkungsweise ihrer Vereinbarungen sowie Konfliktlösungsmechanismen.
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